Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist klar: auch die Honorarhöhe entscheidet über den Status als Selbstständiger. Und dies umso mehr, als die hinlänglich bekannten Kriterien – „nicht weisungsgebunden“, „nicht ortsgebunden“, „nicht in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingebunden“ etc. – nach Aussage unserer Mitglieder in Streitfällen immer weniger Beachtung finden. Bleibt die Frage, ab welcher konkreten Honorarhöhe eine Scheinselbstständigkeit in Film- und TV unwahrscheinlich wird.
Dazu könnte als Grundlage der einzige existierende Tarifvertrag für auf Zeit beschäftigte Film- und TV-Schaffende, der TVFFS, herangezogen werden. Dort wird die Wochenmindestgage für auf Zeit angestellte Editoren mit 1508 Euro angegeben, was in einem Tagessatz von ca. 300 Euro für nicht Selbstständige resultiert. Ver.di empfiehlt in seinem „Code of Practice“ einen Aufschlag von mindestens 40% für die Selbstständigkeit, was zu einem Tagessatz von 420 Euro zzgl. MWSt. führt – wohlgemerkt als Untergrenze, was nur auf Berufsanfänger anwendbar wäre.
Ein anderer Ansatz nimmt die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts noch deutlicher beim Wort, das sich auf „die übliche Vergütung eines Festangestellten“ bezieht. Hier wären im Bereich Film- und Fernsehen die üblichen Festangestellten vor allem in den öffentlich-rechtlichen Sendern zu suchen. Dort werden gemäß Tarifvertrag z.B. im MDR Monatsgehälter zwischen 3.949 und 6.347 Euro brutto für Editoren und Kameraleute bezahlt*. Das derzeit laufenden Equal-Pay-Projekt von fairTV in Zusammenarbeit mit Langer Media Consulting errechnet daraus mit den Instrumenten der Wirtschaftswissenschaft und Statistik einen angemessenen Tagessatz für Solo-Selbstständige. Das Ergebnis der ersten Hochrechnungen: Mindestens 600 Euro Tagessatz (Berufseinsteiger) wären nötig, um bei aktuellen Gegebenheiten und durchschnittlicher Auslastung zu einem entsprechenden Monatseinkommen (Untergrenze) zu führen und entsprechend als Argument gegen Scheinselbstständigkeit nutzbar zu sein.
Erwähnenswert sind auch die Honorarempfehlung des BVFK für Solo-Selbstständige (min. 580 Euro) und der Gagenkompass des BFS (min. 650 Euro), welche beide auf unterschiedlichen Wegen zu einem ähnlich gelagerten Ergebnis gelangen wie fairTV im Equal-Pay-Projekt.
Klar ist in jedem Fall: die Honorare für soloselbstständige Film- und TV-Schaffende müssen deutlich steigen, um in Zukunft bei dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit als Entlastungsargument herangezogen werden zu können. Wir wissen allerdings auch, dass derzeit solche Honorare nicht durch die Budgets der Fernsehsender abgedeckt werden.
fairTV ruft daher alle Produzenten und technischen Dienstleister dringend dazu auf, die Auftrag gebenden Sender umgehend mit diesen neuen Fakten zu konfrontieren, sofort in Nachverhandlungen über budgetierte Tageshonorare in oben genannter Höhe einzutreten und die ausgehandelten Anpassungen direkt an die Solo-Selbstständigen weiterzugeben. Anderenfalls dürften in naher Zukunft schmerzliche Nachzahlungen an die Sozialkassen drohen.
Alle soloselbstständigen Film- und Fernsehschaffenden rufen wir auf, die oben genannten Honorare bei Honorarverhandlungen immer im Hinterkopf zu behalten und sich dem möglichst anzunähern – die drohende Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei zu niedrigen Honoraren sollte dabei in Zukunft immer angesprochen werden.
Euer fairTV-Team
* Quelle: MDR-Organisationshandbuch, Stand 27. Mai 2014, inkl. 13. Monatsgehalt, nur Angestellte ohne „Junior“ oder „Senior“-Status