Als selbstständige Film- und Fernsehschaffende verhandeln unsere Mitglieder ihre Honorare natürlich selbst. fairTV mahnt in diesem Zusammenhang den verantwortungsvollen Umgang mit Vergütungsuntergrenzen an und hatte bisher für die Gewerke entsprechende Sätze ausgearbeitet.
Da aber inzwischen die großen Berufsverbände ihre Honorarempfehlungen veröffentlicht haben und darüber hinaus das Bundessozialgericht einen Zusammenhang zwischen niedriger Honorarhöhe und Scheinselbstständigkeit hergestellt hat, sieht sich fairTV nicht mehr in der Lage, jegliche Tageshonorare für Selbstständige unter 420 Euro (Kamera und Schnitt) sowie 310 Euro (Tonassistenz) als „Empfehlung“ zu bezeichnen (Berechnungsgrundlage). Zukünftig wird es daher keine eigenen Empfehlungen mehr geben. An ihre Stelle treten die Empfehlungen der Berufsverbände sowie die aus fairTV-Sicht in der Region ohne große Probleme durchsetzbaren Honorare (bei guter Verhandlung oder mit Musterbrief), basierend auf gesammelten Informationen der Vereinsmitglieder.
Grundsätzlich empfehlen wir allen Film- und Fernsehschaffenden, halbe Schichten mit 75% des Tagessatzes abzurechnen.
Mehrarbeit sollte mit einem Aufschlag von 25 Prozent pro Stunde versehen werden und sich je nach Dauer in mehreren Stufen erhöhen. Für den Einsatz an Sonntagen raten wir zu einem Aufschlag von 50 Prozent, an Feiertagen von 100 Prozent auf den Tagessatz. Dabei gilt der Feiertagskalender des Bundeslandes, in dem der Auftrag ausgeführt wird.
Um den zeitgemäßen Anspruch an Familienfreundlichkeit in der Branche umzusetzen, empfehlen wir einen Nachtzuschlag von 25% in der Zeit von 22-06 Uhr. Dabei wird die gesamte Schicht zuschlagspflichtig, wenn bereits in der Planung mindestens zwei Stunden innerhalb der benannten Zeitspanne liegen. Mehrarbeitsstunden innerhalb der benannten Zeit sollten grundsätzlich - additiv zum Mehrarbeitszuschlag - mit dem Nachtzuschlag versehen werden.
Wird eine Buchung abgesagt, so muss dies rechtzeitig geschehen. Bei Absagen später als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn wird die Buchung zu 100 Prozent abgerechnet.
Die Berechnung einer Verpflegungspauschale hat gemäß §9 EStG zu erfolgen.